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Art. 24

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 39/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
  2. Absatz 2,Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten können bei der Behandlung von Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, unmittelbar miteinander verkehren.
  3. Absatz 3,Zur Beseitigung von Schwierigkeiten und Zweifeln, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten, sowie zur Beseitigung von Härten auf Grund einer Doppelbesteuerung bei den Steuern im Sinne dieses Abkommens in Fällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, werden sich die obersten Finanzbehörden verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043664

alte Dokumentnummer

N3196020252L