Rechtstracker.at

Art. 2 (ÜR)

Fassungen
ab 23.06.2007 — BGBl. III Nr. 75/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 (ÜR) heute23.06.2007 BGBl. III Nr. 75/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden) ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 75 aus 2007,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

23.06.2007BGBl. III Nr. 75/2007

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel 2
(Anm.: Zu Art. 8, BGBl. Nr. 39/1960)

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Weg mit, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Protokolls erfüllt sind.

  1. Ziffer 2
    Das Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der beiden Mitteilungen in Kraft.

  1. Ziffer 3
    Das Protokoll ist auf Steuern anzuwenden, die von Einkünften zu erheben sind, die am oder nach dem 1. Jänner 2007 bezogen werden.
Artikel 8 Absatz 2, findet hingegen nur auf Einkünfte Anwendung, die von einer natürlichen Person bezogen werden, die am oder nach dem Tag der Unterzeichnung des Protokolls ihren Wohnsitz im erstgenannten Staat im Sinn des neuen Artikels 8 begründet hat.

  1. Ziffer 4
    Das Protokoll bleibt so lange wie das Abkommen in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR40088902