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Art. 3

Fassungen
ab 29.12.1959 — BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute29.12.1959 BGBl. Nr. 39/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1960,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1959BGBl. Nr. 39/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich des Zubehörs sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars), das in dem anderen Staate liegt, so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt sowohl für die durch unmittelbare Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung und jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erzielten Einkünfte, insbesondere aus festen oder veränderlichen Vergütungen für die Ausbeutung von Grund und Boden sowie für Einkünfte, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt werden.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn die genannten Vermögensgegenstände zu einem gewerblichen Unternehmen (Artikel 4 und 7) gehören.
  4. Absatz 4,Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der betreiffende Gegenstand oder der Gegenstand, auf den sich das in Rede stehende Recht bezieht, liegt.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2019

Gesetzesnummer

10003921

Dokumentnummer

NOR12043643

alte Dokumentnummer

N3196020230L