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Art. 28

Fassungen
ab 03.05.1960 — BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute03.05.1960 BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

03.05.1960BGBl. Nr. 92/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 28

Müssen die Zollbehörden bei einem Durchgangszollamt oder unterwegs wegen einer Beschau der Warenladung Nämlichkeitszeichen entfernen oder Zollverschlüsse beschädigen, so vermerken sie auf den in ihrem Land benutzten Carnet-TIR-Abschnitten sowie auf den entsprechenden Stammblättern die neuen Nämlichkeitszeichen oder die neu angelegten Zollverschlüsse.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056368