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Art. 29

Fassungen
ab 03.05.1960 — BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute03.05.1960 BGBl. Nr. 92/1960 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

03.05.1960BGBl. Nr. 92/1960

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch fünf
Verschiedenes

Artikel 29

  1. Ziffer eins
    Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens auszuschließen.
  2. Ziffer 2
    Dieser Ausschluß ist sofort den Zollbehörden der Vertragspartei mitzuteilen, in deren Gebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, sowie dem bürgenden Verband des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056369