Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1960Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Das Carnet TIR hat dem in Anlage 1 enthaltenen Muster zu entsprechen.
Für jedes Straßenfahrzeug oder jeden Behälter ist ein gesondertes Carnet TIR auszufertigen. Das Carnet gilt nur für eine Fahrt; es muß so viele abtrennbare Annahme- und Erledigungsabschnitte enthalten, wie für den betreffenden Transport erforderlich sind.
Schlagworte
Annahmeabschnitt
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40056347