Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1960Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1960,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
Ein Transport mit Carnet TIR darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden; falls von der beteiligten Vertragspartei oder von den beteiligten Vertragsparteien keine andere Regelung getroffen ist,
müssen die Abgangszollämter in ein und demselben Land gelegen sein,
dürfen die Bestimmungszollämter in nicht mehr als zwei verschiedenen Ländern gelegen sein und
darf die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter vier nicht überschreiten.
Schlagworte
Abgangszollamt
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR40056348