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Art. 11

Fassungen
ab 06.02.1961 — BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute06.02.1961 BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

06.02.1961BGBl. Nr. 85/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 11

Litera a Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.

Litera b Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.

Litera c Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074765

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/85/A11/NOR40074765