Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1961Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 11
a)Litera a Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.
b)Litera b Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.
c)Litera c Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR40074765