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Art. 10

Fassungen
ab 06.02.1961 — BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute06.02.1961 BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

06.02.1961BGBl. Nr. 85/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 10

Sollte sich später zeigen, daß die Anwendung von Rechtsvorschriften im Sitzstaat oder im Landes einer anderen am Abkommen beteiligten Regierung für die Verfolgung des Zweckes der Gesellschaft Schwierigkeiten verursachen kann, so wird die betreffende Regierung mit den übrigen Regierungen auf Ersuchen einer von ihnen in Beratungen eintreten, um diese Schwierigkeiten im Geiste der Bestimmungen dieses Abkommens und des in Artikel 7 Absatz c) erwähnten Zusatzprotokolls zu regeln.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074764

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/85/A10/NOR40074764