Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1961Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen
Text
Artikel 9
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Dokumentnummer
NOR40074763