Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 06.02.1961 — BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute06.02.1961 BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

06.02.1961BGBl. Nr. 85/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 15

Litera a Dieses Abkommen tritt einen Monat, nachdem es von der Schweizerischen Regierung zusammen mit dem in Artikel 7 Absatz c) erwähnten Zusatzprotokoll ratifiziert worden ist und wenn so viel andere Regierungen entweder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, daß der Aktienbesitz der Eisenbahnverwaltungen dieser Regierungen 80% des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht, in Kraft.

Litera b Für jeden Unterzeichner, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

Litera c Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074769

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/85/A15/NOR40074769