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Art. 16

Fassungen
ab 06.02.1961 — BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute06.02.1961 BGBl. Nr. 85/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1961,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

06.02.1961BGBl. Nr. 85/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/01 Finanzinstitutionen, Währungsabkommen

Text

Artikel 16

Litera a Unbeschadet des vorhergehenden Artikels sind sich die Unterzeichner darüber einig, dieses Abkommen vorläufig in dem Umfange in Kraft zu setzen, als es die Verfassungsbestimmungen ihres Landes erlauben. Bei der Unterzeichnung wird jede Regierung bekanntgeben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfange sie dieses Abkommen vorläufig in Kraft setzen wird.

Litera b Dieser Artikel tritt für alle Regierungen, die dieses Abkommen mit oder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet haben, in Kraft, sobald die Schweizerische Regierung dieses Abkommen und das in Artikel 7, Absatz c) erwähnte Zusatzprotokoll ratifiziert hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074770

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/85/A16/NOR40074770