Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1961Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
EUROP-Wagen, die von einer benutzenden Verwaltung unter Verwendung von Ersatzteilen aus ihren Beständen ausgebessert worden sind, unterliegen beim Grenzübergang weder irgendwelchen Formalitäten noch irgendwelchen Abgaben, sofern die Kosten der Ersatzteile und ihres Einbaues von der genannten benutzenden Verwaltung getragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044102
Alte Dokumentnummer
N3196124400L