Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1961Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Verwendet eine benutzende Verwaltung zur Ausbesserung von EUROP-Wagen Ersatzteile aus den Beständen der Eigentumsverwaltungen, so werden diese Ersatzteile zur vorübergehenden Einfuhr in das Land der benutzenden Verwaltung ohne Erhebung von Eingangsabgaben zugelassen unter der Voraussetzung, daß
für diese Ersatzteile die inneren Abgaben und gegebenenfalls die Eingangsabgaben im Lande der Eigentumsverwaltung entrichtet worden sind;
die Versendung dieser Ersatzteile an die benutzende Verwaltung weder die Rückerstattung von Abgaben noch die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Begünstigungen zur Folge gehabt hat.
(2)Absatz 2,Das dabei anzuwendende Verfahren wird durch die Zollbehörden des Landes der benutzenden Verwaltung nach Fühlungnahme mit dieser Verwaltung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044103
Alte Dokumentnummer
N3196124401L