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Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 26/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Kapitel römisch zwei
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

  1. Absatz eins,Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
    1. Litera a
      durch Unterzeichnung;
    2. Litera b
      durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
    3. Litera c
      durch Beitritt.
  2. Absatz 2,Das Abkommen liegt bis einschließlich 20. Februar 1958 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
  3. Absatz 3,Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044104

Alte Dokumentnummer

N3196124402L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/26/A5/NOR12044104