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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.1961 — BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.1961 BGBl. Nr. 26/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1961,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1961BGBl. Nr. 26/1961

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner des Jahres in Kraft, das auf das Jahr folgt, in dem alle in Artikel 5 Absatz eins, bezeichneten Länder, deren Eisenbahnverwaltungen gemeinschaftlich EUROP-Wagen vor dem Zeitpunkt benutzen, von dem ab dieses Abkommen zur Unterzeichnung aufliegt, es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
  2. Absatz 2,Für jedes Land, das dem Abkommen nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt beitritt, tritt es mit dem dreißigsten Tage nach der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2025

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044105

Alte Dokumentnummer

N3196124403L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/26/A6/NOR12044105