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§ 153c BAO

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 153c heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 153c01.01.201931.12.2020 BGBl. I Nr. 62/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Prüfung des Antrags auf begleitende Kontrolle

Paragraph 153 c,

  1. Absatz eins,Das Finanzamt für Großbetriebe hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 153 b, bei dem in Antrag angeführten Unternehmer bzw. bei den im Antrag angeführten Unternehmern zu prüfen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Außenprüfung (Paragraph 147,) des Unternehmers bzw. der Unternehmer betreffend die von Paragraph 153 e, Absatz eins, umfassten Abgabenarten durchzuführen, wenn für die letzten fünf Jahre vor der Antragstellung nicht bereits eine Außenprüfung stattgefunden hat. Ist das Finanzamt Österreich für einen im Antrag angeführten Unternehmer zuständig, kann ein Organ des Finanzamtes für Großbetriebe die Außenprüfung im Auftrag des Finanzamtes Österreich durchführen.
  2. Absatz 2,Nach Abschluss der Außenprüfung bzw. der Außenprüfungen hat das Finanzamt für Großbetriebe zu beurteilen, ob sich der im Antrag angeführte Unternehmer bzw. die im Antrag angeführten Unternehmer als steuerlich zuverlässig erwiesen haben. Bei der Beurteilung der steuerlichen Zuverlässigkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      das Verhalten während der Außenprüfung gemäß Absatz eins und die Feststellungen dieser Außenprüfung;
    2. Ziffer 2
      die Feststellungen der in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung durchgeführten Außenprüfungen;
    3. Ziffer 3
      das steuerliche Verhalten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, insbesondere:
      1. Litera a
        die bisherige Befolgung der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflichten,
      2. Litera b
        die Anzahl der verspätet abgegebenen Abgabenerklärungen,
      3. Litera c
        die Anzahl der vorgenommenen Schätzung(en) gemäß Paragraph 184,,
      4. Litera d
        die Häufigkeit des Umstandes, dass Abgaben nicht am Fälligkeitstag entrichtetet worden sind, deren Betrag und die Dauer der Säumnis,
      5. Litera e
        die Anzahl der Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung,
      6. Litera f
        anhängige und noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Finanzstrafverfahren,
      7. Litera g
        eine Mitteilung eines Verdachts auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gemäß Paragraph 8, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,,
      8. Litera h
        eine deutliche Verbesserung der Selbstkontrolle aus Anlass einer strafrechtlichen Verfolgung.

Schlagworte

Offenlegungspflicht, Wahrheitspflicht

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40217480