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§ 235 BAO

Fassungen
ab 30.12.2000 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 235 heute30.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 23501.01.196229.12.2000 BGBl. Nr. 194/1961 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 235

Inkrafttretensdatum

30.12.2000BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

E. Abschreibung (Löschung und Nachsicht) und, Entlassung aus der Gesamtschuld.

Paragraph 235,

  1. Absatz eins,Fällige Abgabenschuldigkeiten können von Amts wegen durch Abschreibung gelöscht werden, wenn alle Möglichkeiten der Einbringung erfolglos versucht worden oder Einbringungsmaßnahmen offenkundig aussichtslos sind und auf Grund der Sachlage nicht angenommen werden kann, daß sie zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Erfolg führen werden.
  2. Absatz 2,Durch die verfügte Abschreibung erlischt der Abgabenanspruch.
  3. Absatz 3,Wird die Abschreibung einer Abgabe widerrufen (Paragraph 294,), so lebt der Abgabenanspruch wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40013980