Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
07.03.1962 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1107.03.196230.06.1999 BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 63/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 11, Untersuchung.

  1. Absatz eins,Sind nach Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Das ehrengerichtliche Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
  2. Absatz 2,Der Kammeranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
  3. Absatz 3,Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
  4. Absatz 4,Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, sinngemäß.
  5. Absatz 5,Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stande der anhängigen Untersuchung durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen.

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044214

Alte Dokumentnummer

N3196221423L