Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 11. Untersuchung.Paragraph 11, Untersuchung.
(1)Absatz eins,Sind nach Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens Erhebungen erforderlich, so hat der Untersuchungskommissär Zeugen und Sachverständige unbeeidet zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern. Das ehrengerichtliche Verfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Beschuldigte die Mitwirkung verweigert.
(2)Absatz 2,Der Kammeranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, insbesondere durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.
(3)Absatz 3,Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.
(4)Absatz 4,Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er den Beschluß des Senates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des Paragraph 8, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Während der Dauer der Untersuchung hat der Untersuchungskommissär dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren; er kann jedoch Aktenstücke ausnehmen, deren Mitteilung mit dem Zwecke des Verfahrens unvereinbar wäre. Der Kammeranwalt ist jederzeit befugt, vom Stande der anhängigen Untersuchung durch Einsicht in die Akten Kenntnis zu nehmen.
Dokumentnummer
NOR12044214
Alte Dokumentnummer
N3196221423L