Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 12. Abschluß der Untersuchung.Paragraph 12, Abschluß der Untersuchung.
(1)Absatz eins,Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2)Absatz 2,Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3)Absatz 3,Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
(4)Absatz 4,Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.
Schlagworte
Beratungsprotokoll
Dokumentnummer
NOR12044215
Alte Dokumentnummer
N3196221424L