Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 13. Mündliche Verhandlung.Paragraph 13, Mündliche Verhandlung.
(1)Absatz eins,Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens 14 Tage vorher zu laden. Für die Zustellung der Ladung gelten die Bestimmungen des § 10.Ort und Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind vom Vorsitzenden des Senates zu bestimmen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Beschuldigte und sein Verteidiger unter Hinweis auf den Verweisungsbeschluß und Bekanntgabe der Mitglieder des zuständigen Senates mindestens 14 Tage vorher zu laden. Für die Zustellung der Ladung gelten die Bestimmungen des Paragraph 10,
(2)Absatz 2,Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, daß der Zutritt zur Verhandlung drei Kammermitgliedern (Berufsanwärtern) seines Vertrauens gestattet wird.
(3)Absatz 3,Beratungen und Abstimmungen während und am Schluß der Verhandlung sind geheim.
(4)Absatz 4,Die Verhandlung beginnt mit der Verlesung des Verweisungsbeschlusses.
(5)Absatz 5,Hierauf hat die Vernehmung des Beschuldigten und der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und, soweit erforderlich, die Verlesung der während der Untersuchung aufgenommenen Protokolle und der sonstigen wesentlichen Urkunden zu erfolgen.
(6)Absatz 6,Der Beschuldigte und der Kammeranwalt haben das Recht, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln zu äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.
(7)Absatz 7,Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.
Dokumentnummer
NOR12044216
Alte Dokumentnummer
N3196221425L