Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 14. Erkenntnis.Paragraph 14, Erkenntnis.
(1)Absatz eins,Der Senat fällt sein Erkenntnis und faßt seine sonstigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab.
(2)Absatz 2,Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(3)Absatz 3,Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten ehrengerichtlich zu verfolgenden Tat freigesprochen oder dieser Tat für schuldig erklärt werden.
(4)Absatz 4,Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12044217
Alte Dokumentnummer
N3196221426L