Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
07.03.1962 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1407.03.196230.06.1999 BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 63/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 14, Erkenntnis.

  1. Absatz eins,Der Senat fällt sein Erkenntnis und faßt seine sonstigen Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende des Senates gibt seine Stimme zuletzt ab.
  2. Absatz 2,Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnenen Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
  3. Absatz 3,Durch das Erkenntnis muß der Beschuldigte entweder von der ihm zur Last gelegten ehrengerichtlich zu verfolgenden Tat freigesprochen oder dieser Tat für schuldig erklärt werden.
  4. Absatz 4,Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044217

Alte Dokumentnummer

N3196221426L