Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
07.03.1962 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1207.03.196230.06.1999 BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 63/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 12, Abschluß der Untersuchung.

  1. Absatz eins,Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Kammeranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
  2. Absatz 2,Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
  3. Absatz 3,Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sein und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.
  4. Absatz 4,Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger Einsicht in die Akten zu gewähren. Die genannten Personen sind berechtigt, Abschriften auf eigene Kosten herzustellen. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungs- und Abstimmungsprotokolle, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen könnte.

Schlagworte

Beratungsprotokoll

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044215

Alte Dokumentnummer

N3196221424L