Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
07.03.1962 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1707.03.196230.06.1999 BGBl. Nr. 63/1962 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

07.03.1962BGBl. Nr. 63/1962

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 17, Berufung.

  1. Absatz eins,Gegen das Erkenntnis des Senates steht dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt die Berufung zu.
  2. Absatz 2,Die Berufung ist binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses beim Vorsitzenden des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses einzubringen.
  3. Absatz 3,Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses hat die Berufung zurückzuweisen, wenn sie verspätet ist oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht.
  5. Absatz 5,Ist kein Grund zur Zurückweisung gegeben, so hat der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses die Berufung unter Beischluß der Akten dem Berufungssenat vorzulegen.
  6. Absatz 6,Auf das weitere Verfahren vor dem Berufungssenat sind die Bestimmungen der Paragraphen 12, Absatz 4 und 13 bis 16 sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Eine mündliche Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie der Berufungssenat zur Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde.
  8. Absatz 8,Der Berufungssenat ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses zu setzen und demgemäß das angefochtene Erkenntnis nach jeder Richtung abzuändern. Ist die Berufung lediglich vom Beschuldigten eingebracht worden, so kann der Berufungssenat keine strengere Strafe verhängen, als in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen worden ist.
  9. Absatz 9,Gegen das Erkenntnis des Berufungssenates ist eine weitere Berufung unzulässig; eine dennoch eingebrachte Berufung hat der Vorsitzende des Berufungssenates zurückzuweisen.

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044220

Alte Dokumentnummer

N3196221429L