Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 20. Verfahrenskosten.Paragraph 20, Verfahrenskosten.
Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung der §§ 380 bis 395 der Strafprozeßordnung 1960 zu bemessen. Die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens sind im Falle eines Schuldspruches vom Verurteilten, in allen anderen Fällen von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu tragen. Sie sind in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 380 bis 395 der Strafprozeßordnung 1960 zu bemessen.
Anmerkung
Strafprozeßordnung 1960 jetzt Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.
Dokumentnummer
NOR12044223
Alte Dokumentnummer
N3196221432L