Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
05.03.1965 bis 30.06.1999
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2105.03.196530.06.1999 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

05.03.1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Paragraph 21, Vollstreckung der Erkenntnisse.

  1. Absatz eins,Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes Sorge zu tragen.
  2. Absatz 2,Wurde im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Beschuldigten die Strafe nach Paragraph 48, Litera d, oder e Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verhängt, so ist der Spruch des Erkenntnisses nach Eintritt der Rechtskraft in der Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen. Gleichzeitig sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen.
  3. Absatz 3,Betrifft das Erkenntnis einen Berufsanwärter, so tritt an die Stelle der Veröffentlichung in der Wiener Zeitung die Verständigung des Dienstgebers.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10003945

Dokumentnummer

NOR12044224

Alte Dokumentnummer

N3196221433L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/63/P21/NOR12044224