Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum
05.03.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 21. Vollstreckung der Erkenntnisse.Paragraph 21, Vollstreckung der Erkenntnisse.
(1)Absatz eins,Für die Vollstreckung der Erkenntnisse hat der Vorstand der Kammer gemäß den Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung und des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes Sorge zu tragen.
(2)Absatz 2,Wurde im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Beschuldigten die Strafe nach § 48 lit. d oder e Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verhängt, so ist der Spruch des Erkenntnisses nach Eintritt der Rechtskraft in der Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen. Gleichzeitig sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen.Wurde im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Beschuldigten die Strafe nach Paragraph 48, Litera d, oder e Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung verhängt, so ist der Spruch des Erkenntnisses nach Eintritt der Rechtskraft in der Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Kosten des Verurteilten zu veröffentlichen. Gleichzeitig sind die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau und für Finanzen, bei Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern auch das Bundesministerium für Justiz, zu verständigen.
(3)Absatz 3,Betrifft das Erkenntnis einen Berufsanwärter, so tritt an die Stelle der Veröffentlichung in der Wiener Zeitung die Verständigung des Dienstgebers.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR12044224
Alte Dokumentnummer
N3196221433L