Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 4. Ersatz der Barauslagen, Aufwandsentschädigung.Paragraph 4, Ersatz der Barauslagen, Aufwandsentschädigung.
(1)Absatz eins,Personen, die Mitglieder der Kammer sind und dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß oder dem Berufungssenat angehören oder als Kammeranwalt, Untersuchungskommissär oder dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person (§ 9 Abs. 3) tätig sind, haben ihre Aufgaben ehrenamtlich gegen Ersatz der notwendigen Barauslagen durch die Kammer zu versehen.Personen, die Mitglieder der Kammer sind und dem Ehrengerichts- und Disziplinarausschuß oder dem Berufungssenat angehören oder als Kammeranwalt, Untersuchungskommissär oder dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person (Paragraph 9, Absatz 3,) tätig sind, haben ihre Aufgaben ehrenamtlich gegen Ersatz der notwendigen Barauslagen durch die Kammer zu versehen.
(2)Absatz 2,Der Kammeranwalt und die dem Untersuchungskommissär beigegebene rechtskundige Person erhalten, wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind, eine im Einzelfalle vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu bestimmende angemessene Aufwandsentschädigung.
Dokumentnummer
NOR12044207
Alte Dokumentnummer
N3196221416L