Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Disziplinarordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
13.12.1988
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
§ 5. Geschäftsführung, Aufsicht.Paragraph 5, Geschäftsführung, Aufsicht.
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses (sein Stellvertreter) hat die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses erforderlichen Verfügungen zu treffen und ihn nach außen zu vertreten. Er ist dem Vorstand der Kammer für die Geschäftsführung des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses verantwortlich.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Obliegenheiten kommen beim Berufungssenat dessen Vorsitzenden zu.Die in Absatz eins, genannten Obliegenheiten kommen beim Berufungssenat dessen Vorsitzenden zu.
(3)Absatz 3,Die Kanzleigeschäfte des Ehrengerichts- und Disziplinarausschusses und des Berufungssenates hat das Kammeramt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu führen.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 654/1988)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 654 aus 1988,)
Dokumentnummer
NOR12044208
Alte Dokumentnummer
N3196221417L