Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
ABSCHNITT I.ABSCHNITT römisch eins.
Prämienkontensparen.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen prämienbegünstigt sparen wollen, haben mit einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist und am Prämienkontensparen teilnimmt, einen Prämiensparvertrag abzuschließen.
(2)Absatz 2,Jeder Sparer darf jeweils nur auf Grund eines Prämiensparvertrages am Prämienkontensparen teilnehmen.
(3)Absatz 3,Der Prämiensparvertrag hat auf den Namen des Prämiensparers zu lauten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044229
Alte Dokumentnummer
N3196225082L