Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prämiensparförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

ABSCHNITT römisch eins.
Prämienkontensparen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen prämienbegünstigt sparen wollen, haben mit einem Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist und am Prämienkontensparen teilnimmt, einen Prämiensparvertrag abzuschließen.
  2. Absatz 2,Jeder Sparer darf jeweils nur auf Grund eines Prämiensparvertrages am Prämienkontensparen teilnehmen.
  3. Absatz 3,Der Prämiensparvertrag hat auf den Namen des Prämiensparers zu lauten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044229

Alte Dokumentnummer

N3196225082L