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§ 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 532/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199431.12.2004 BGBl. Nr. 532/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prämiensparförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf die Sparprämie ist verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als aufgelöst, wenn vor Ablauf der Prämiensparzeit Sparbeträge zurückgezahlt, ganz oder teilweise abgetreten oder belehnt werden. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn die vierteljährliche Mindestsparleistung öfter als zweimal während der Prämiensparzeit unterbleibt. Das Kreditinstitut hat dann den angesparten Betrag mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Die Nachzahlung der unterbliebenen vierteljährlichen Mindestsparleistung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,In einem Kalendervierteljahr dürfen auf ein Prämiensparkonto nicht mehr als 5000 S eingezahlt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2021

Gesetzesnummer

10003946

Dokumentnummer

NOR12044234

Alte Dokumentnummer

N3196225087L