Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prämiensparförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1962 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2004Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt vergleiche Paragraph 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2004,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Sparprämie ist verwirkt und der Prämiensparvertrag gilt als aufgelöst, wenn vor Ablauf der Prämiensparzeit Sparbeträge zurückgezahlt, ganz oder teilweise abgetreten oder belehnt werden. Die gleiche Wirkung tritt ein, wenn die vierteljährliche Mindestsparleistung öfter als zweimal während der Prämiensparzeit unterbleibt. Das Kreditinstitut hat dann den angesparten Betrag mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist jeweils allgemein geltenden Zinsfuß zu verzinsen. Die Nachzahlung der unterbliebenen vierteljährlichen Mindestsparleistung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,In einem Kalendervierteljahr dürfen auf ein Prämiensparkonto nicht mehr als 5000 S eingezahlt werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2021
Dokumentnummer
NOR12044234
Alte Dokumentnummer
N3196225087L