Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 09.06.1962 — BGBl. Nr. 191/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute09.06.1962 BGBl. Nr. 191/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

09.06.1962BGBl. Nr. 191/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 16

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

Ziffer 2 Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003952

Dokumentnummer

NOR12044260

Alte Dokumentnummer

N3196226383L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/191/A16/NOR12044260