Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
1.Ziffer eins Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2.Ziffer 2 Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.
3.Ziffer 3 Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044261
Alte Dokumentnummer
N3196226384L