Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschließungen dürfen innerhalb des Einfuhrlandes auch nicht gelegentlich für andere Zwecke als für die Ausfuhr von Waren verwendet werden. Diese Beschränkung gilt für mit Inhalt eingeführte Umschließungen erst dann, wenn die Umschließungen entleert worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044251
Alte Dokumentnummer
N3196226374L