Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1962Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1962,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Text
Artikel 8
1.Ziffer eins Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwerbeschädigter Umschließungen nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
die auf die Umschließungen entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
die Umschließungen kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
die Umschließungen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne daß dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
2.Ziffer 2 Können vorübergehend eingeführte Umschließungen wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlaßt worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR12044252
Alte Dokumentnummer
N3196226375L