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Art. 24

Fassungen
ab 21.12.1962 — BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute21.12.1962 BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

21.12.1962BGBl. Nr. 336/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 24.

Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der UNESCO

  1. Absatz a,
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18;
  2. Absatz b,
    den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
  3. Absatz c,
    die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20;
  4. Absatz d,
    jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens;
  5. Absatz e,
    den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 22;
  6. Absatz f,
    den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 23 Absätze 1 und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044289

Alte Dokumentnummer

N3196226446L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/336/A24/NOR12044289