Rechtstracker.at

Art. 25

Fassungen
ab 21.12.1962 — BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute21.12.1962 BGBl. Nr. 336/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 336 aus 1962,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

21.12.1962BGBl. Nr. 336/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 25.

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044290

Alte Dokumentnummer

N3196226447L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/336/A25/NOR12044290