Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
TEIL I.TEIL römisch eins.
Regelung für Vertriebene und Umsiedler.
Artikel 1.
Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Abs. 1 näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.Im Rahmen dieses Vertrages wird sich die Bundesrepublik Deutschland an den finanziellen Aufwendungen zugunsten von Personen deutscher Volkszugehörigkeit beteiligen, die aus der in Artikel 2 Absatz eins, näher bezeichneten gesetzlichen Regelung der Republik Österreich für Vertriebene und Umsiedler hinsichtlich ihrer im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges oder dessen Folgen eingetretenen Vermögensverluste entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044319
Alte Dokumentnummer
N3196244279J