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Art. 2

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 2.

  1. Absatz eins,Den in der Anlage 1 näher bezeichneten Gruppen von Personen werden nach Maßgabe einer Erweiterung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes (KVSG.) in seiner jeweils geltenden Fassung ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Entschädigungen und sonstige Leistungen gewährt, die nach Voraussetzungen, Höhe und Umfang den Entschädigungen und Leistungen (Hausratentschädigung, Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände sowie Leistungen im Rahmen der Härteregelung) an die im genannten Gesetz bereits berücksichtigten Gruppen von Personen entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird die besonderen Verhältnisse der Vertriebenen und Umsiedler hinsichtlich der Beweislage bei der Erweiterung und Handhabung der gesetzlichen Vorschriften so berücksichtigen, daß eine Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber den anderen durch das genannte Gesetz begünstigten Personen vermieden wird.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044320

Alte Dokumentnummer

N3196244280J