Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 2.
(1)Absatz eins,Den in der Anlage 1 näher bezeichneten Gruppen von Personen werden nach Maßgabe einer Erweiterung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes (KVSG.) in seiner jeweils geltenden Fassung ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Entschädigungen und sonstige Leistungen gewährt, die nach Voraussetzungen, Höhe und Umfang den Entschädigungen und Leistungen (Hausratentschädigung, Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände sowie Leistungen im Rahmen der Härteregelung) an die im genannten Gesetz bereits berücksichtigten Gruppen von Personen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich wird die besonderen Verhältnisse der Vertriebenen und Umsiedler hinsichtlich der Beweislage bei der Erweiterung und Handhabung der gesetzlichen Vorschriften so berücksichtigen, daß eine Schlechterstellung dieses Personenkreises gegenüber den anderen durch das genannte Gesetz begünstigten Personen vermieden wird.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044320
Alte Dokumentnummer
N3196244280J