Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

TEIL römisch vier.
Steuer- und Abgabenfragen.

Artikel 19.

  1. Absatz eins,Personen, die am 21. Juni 1948 die österreichische Staatsangehörigkeit besessen haben, genießen bei der Vermögensabgabe nach dem deutschen Lastenausgleichsgesetz die gleiche Behandlung, wie sie den Angehörigen des meistbegünstigten Staates auf diesem Gebiet zusteht. Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach österreichischem Recht errichtet worden sind.
  2. Absatz 2,Auf österreichische Staatsangehörige mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit ist Absatz eins, nur anzuwenden, wenn sie die gleichen Voraussetzungen erfüllen, unter denen Angehörige des meistbegünstigten Staates mit zugleich deutscher Staatsangehörigkeit beim Lastenausgleich als Angehörige des meistbegünstigten Staates behandelt werden.

Schlagworte

Steuerfrage

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044337

Alte Dokumentnummer

N3196244297J