Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 20.

  1. Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, werden von den nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 7. Juli 1948 über eine einmalige Abgabe vom Vermögen (Vermögensabgabegesetz) zu erhebenden Abstattungsraten an einmaliger Vermögensabgabe befreit, soweit die Abstattungsraten nach dem 14. August 1955 fällig geworden sind oder fällig werden und am 1. Jänner 1958 noch nicht entrichtet waren. Entsprechendes gilt für die nach österreichischem Recht selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach deutschem Recht errichtet worden sind.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen vor dem 14. August 1955 die Vermögensabgabe nicht erhoben worden ist, wird von der Nacherhebung abgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044338

Alte Dokumentnummer

N3196244298J