Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 6.
(1)Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen des Teiles I dieses Vertrages den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge werden diesen in vollem Umfange zugute kommen. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die an diesen Personenkreis gezahlten Beträge bei Gewährung öffentlicher Fürsorge sowie bei Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.Die auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins dieses Vertrages den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge werden diesen in vollem Umfange zugute kommen. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die an diesen Personenkreis gezahlten Beträge bei Gewährung öffentlicher Fürsorge sowie bei Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
(2)Absatz 2,Die Bundesrepublik Deutschland kann zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich, wenn sich diese wegen ihrer Liquidationsschäden in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und nicht unter den deutschen Lastenausgleich fallen, aus Mitteln eines von ihr zu schaffenden Sonderfonds Beihilfen, insbesondere solche zum Lebensunterhalt, gewähren; Abs. 1 gilt in diesen Fällen entsprechend.Die Bundesrepublik Deutschland kann zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich, wenn sich diese wegen ihrer Liquidationsschäden in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und nicht unter den deutschen Lastenausgleich fallen, aus Mitteln eines von ihr zu schaffenden Sonderfonds Beihilfen, insbesondere solche zum Lebensunterhalt, gewähren; Absatz eins, gilt in diesen Fällen entsprechend.
(3)Absatz 3,In den Fällen des Abs. 1 bleibt die Anwendung der Vorschriften zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung in § 2 Abs. 3 KVSG. unberührt.In den Fällen des Absatz eins, bleibt die Anwendung der Vorschriften zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung in Paragraph 2, Absatz 3, KVSG. unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044324
Alte Dokumentnummer
N3196244284J