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Art. 6

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 6.

  1. Absatz eins,Die auf Grund der Bestimmungen des Teiles römisch eins dieses Vertrages den Vertriebenen und Umsiedlern gezahlten Beträge werden diesen in vollem Umfange zugute kommen. Die Republik Österreich wird dafür Sorge tragen, daß die an diesen Personenkreis gezahlten Beträge bei Gewährung öffentlicher Fürsorge sowie bei Gewährung von Leistungen aus der Sozialversicherung außer Ansatz bleiben.
  2. Absatz 2,Die Bundesrepublik Deutschland kann zugunsten ihrer Staatsangehörigen in Österreich, wenn sich diese wegen ihrer Liquidationsschäden in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden und nicht unter den deutschen Lastenausgleich fallen, aus Mitteln eines von ihr zu schaffenden Sonderfonds Beihilfen, insbesondere solche zum Lebensunterhalt, gewähren; Absatz eins, gilt in diesen Fällen entsprechend.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, bleibt die Anwendung der Vorschriften zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung in Paragraph 2, Absatz 3, KVSG. unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044324

Alte Dokumentnummer

N3196244284J