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Art. 7

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 7.

  1. Absatz eins,Die mit der Durchführung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der deutschen Lastenausgleichsgesetze betrauten Behörden werden einander in dem notwendigen Umfang Amtshilfe leisten. Soweit im Zuge der Durchführung dieses Vertrages deutsche Interessen berührt sind, wird den zuständigen deutschen Behörden, unbeschadet der beiderseitigen Vorschriften über die Wahrung des Amtsgeheimnisses, Einsicht in das in Betracht kommende Aktenmaterial gewährt werden.
  2. Absatz 2,Erhalten österreichische oder deutsche Bedienstete bei der Durchführung dieses Vertrages Einsicht in Vorgänge, die nach österreichischem oder deutschem Recht dem Amtsgeheimnis unterliegen, haben sie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
  3. Absatz 3,Über Eingaben von Geschädigten, die bei deutschen Behörden eingehen, werden die österreichischen und die deutschen Zentralstellen in sachdienlichem Umfang miteinander Fühlung nehmen und diese Fälle erforderlichenfalls gemeinsam erörtern. Das gleiche gilt für Fälle, in denen sich Überschneidungen aus der beiderseitigen Gesetzgebung ergeben.

Schlagworte

Kriegssachschädengesetz

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044325

Alte Dokumentnummer

N3196244285J