Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1962Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten
Text
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Die mit der Durchführung des österreichischen Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes und der deutschen Lastenausgleichsgesetze betrauten Behörden werden einander in dem notwendigen Umfang Amtshilfe leisten. Soweit im Zuge der Durchführung dieses Vertrages deutsche Interessen berührt sind, wird den zuständigen deutschen Behörden, unbeschadet der beiderseitigen Vorschriften über die Wahrung des Amtsgeheimnisses, Einsicht in das in Betracht kommende Aktenmaterial gewährt werden.
(2)Absatz 2,Erhalten österreichische oder deutsche Bedienstete bei der Durchführung dieses Vertrages Einsicht in Vorgänge, die nach österreichischem oder deutschem Recht dem Amtsgeheimnis unterliegen, haben sie die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.
(3)Absatz 3,Über Eingaben von Geschädigten, die bei deutschen Behörden eingehen, werden die österreichischen und die deutschen Zentralstellen in sachdienlichem Umfang miteinander Fühlung nehmen und diese Fälle erforderlichenfalls gemeinsam erörtern. Das gleiche gilt für Fälle, in denen sich Überschneidungen aus der beiderseitigen Gesetzgebung ergeben.
Schlagworte
Kriegssachschädengesetz
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014
Dokumentnummer
NOR12044325
Alte Dokumentnummer
N3196244285J