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Art. 8

Fassungen
ab 11.10.1962 — BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute11.10.1962 BGBl. Nr. 283/1962 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanz- und Ausgleichsvertrag (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1962,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

11.10.1962BGBl. Nr. 283/1962

Außerkrafttretensdatum

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Text

Artikel 8.

  1. Absatz eins,Die Bundesrepublik Deutschland wird durch Änderung der deutschen Lastenausgleichsgesetze sicherstellen, daß auch an österreichische Staatsangehörige, die Vertriebene oder Umsiedler sind und die Stichtagsvoraussetzung des Paragraph 230, Absatz eins, des Lastenausgleichsgesetzes (31. Dezember 1952) oder die spätestens am 31. Dezember 1959 die Stichtagsvoraussetzung des Paragraph 230, Absatz 2, des Lastenausgleichsgesetzes erfüllen, die Leistungen des deutschen Lastenausgleichs gewährt werden.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich wird sicherstellen, daß deutsche natürliche und juristische Personen für Kriegsschäden und Besatzungsschäden in Österreich die im Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz und im Besatzungsschädengesetz vorgesehenen Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen vom 15. Juni 1957 (Vermögensvertrag) erhalten. Dabei werden nicht berücksichtigt solche Personen, die in Österreich erlittene Vertreibungsschäden in der Bundesrepublik Deutschland nach den Lastenausgleichsgesetzen geltend machen können; wegen der Übernahme dieser Leistungen durch die Bundesrepublik Deutschland für Vergangenheit und Zukunft werden die nach Artikel 3 an die Republik Österreich zu leistenden Raten jeweils um drei Millionen Deutsche Mark gekürzt.

Schlagworte

Kriegssachschädengesetz

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2014

Gesetzesnummer

10003956

Dokumentnummer

NOR12044326

Alte Dokumentnummer

N3196244286J