Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1963Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).
Text
Artikel XXArtikel römisch zwanzig
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung einer Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehung hinsichtlich der Steuern im Sinne dieses Abkommens erforderlich ist. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur solchen Personen, einschließlich der Gerichte, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens oder der Erledigung der damit zusammenhängenden Rechtsmittel befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis