Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 127/1963Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,
Beachte
Ist auf die Steuern, für die das Abkommen BGBl. III Nr. 167/2018 gilt, nicht mehr anzuwenden (vgl. Art. 30 Abs. 4, BGBl. III Nr. 167/2018).Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).
Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Art. 30, BGBl. III Nr. 167/2018, letztmals anzuwenden ist (vgl. Art. 30 Abs. 6, BGBl. III Nr. 167/2018).Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).
Text
Artikel XXVArtikel römisch 25
Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann es jeder der Vertragstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche, dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit für alle Einkünfte, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GEGEBEN zu Wien, am 20. Dezember 1961, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.