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Art. 25

Fassungen
ab 04.04.1963 — BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute04.04.1963 BGBl. Nr. 127/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommensteuer (Japan)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1963,

Typ

Vertrag - Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

04.04.1963BGBl. Nr. 127/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

Ist auf die Steuern, für die das Abkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018, gilt, nicht mehr anzuwenden vergleiche Artikel 30, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Tritt an dem Tag außer Kraft, an dem es nach Artikel 30,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,, letztmals anzuwenden ist vergleiche Artikel 30, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2018,).

Text

Artikel römisch 25

Dieses Abkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann es jeder der Vertragstaaten nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres durch schriftliche, dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Weg zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit für alle Einkünfte, die in den Steuerjahren bezogen werden, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

GEGEBEN zu Wien, am 20. Dezember 1961, in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2025

Gesetzesnummer

10003961

Dokumentnummer

NOR12044414

Alte Dokumentnummer

N3196335550J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/127/A25/NOR12044414