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Art. 11

Fassungen
ab 10.06.1963 — BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute10.06.1963 BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.06.1963BGBl. Nr. 212/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Die obersten Finanzbehörden der beiden Staaten werden sich die Mitteilungen machen, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Vermeidung von Steuerverkürzungen notwendig sind. Die obersten Finanzbehörden sind jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, die nicht auf Grund der bei den Finanzbehörden vorhandenen Unterlagen gegeben werden können, sondern gesonderte Ermittlungen erfordern würden. Der Inhalt der auf Grund dieses Artikels zur Kenntnis der obersten Finanzbehörden gelangten Mitteilungen ist geheimzuhalten, unbeschadet der Befugnis, ihn Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte in Schweden) zugänglich zu machen, die nach den gesetzlichen Vorschriften bei der Festsetzung oder Einhebung der Steuern im Sinne dieses Abkommens mitwirken. Diese Personen und Behörden haben die gleiche Verpflichtung wie die obersten Finanzbehörden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist in keinem Falle so auszulegen, daß einem der Staaten die Verpflichtung auferlegt wird,
    1. Litera a
      Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen die seinen gesetzlichen Vorschriften oder seiner Verwaltungspraxis widersprechen,
    2. Litera b
      Einzelheiten mitzuteilen, deren Angabe nach den gesetzlichen Vorschriften des einen oder anderen Staates nicht gefordert werden kann.
  3. Absatz 3,Mitteilungen, die ein gewerbliches oder berufliches Geheimnis offenbaren würden, dürfen nicht gegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044452

Alte Dokumentnummer

N3196335864J