Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 10.06.1963 — BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute10.06.1963 BGBl. Nr. 212/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,

Typ

Vertrag - Schweden

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

10.06.1963BGBl. Nr. 212/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Bei der Anwendung dieses Abkommens durch einen der beiden Staaten ist, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, jeder in diesem Abkommen nicht umschriebene Begriff nach den Gesetzen dieses Staates auszulegen, die sich auf die Steuern im Sinne des Abkommens beziehen.
  2. Absatz 2,Die in diesem Abkommen genannten obersten Finanzbehörden sind auf Seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und auf Seiten des Königreiches Schweden das Finanzministerium oder die Behörde, der es übertragen worden ist, an Stelle des Finanzministeriums Fragen dieses Abkommens zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044453

Alte Dokumentnummer

N3196335865J