Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 212/1963Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen soll ratifiziert werden, und zwar österreichischerseits durch den Bundespräsidenten der Republik Österreich, schwedischerseits durch Seine Majestät den König von Schweden mit Zustimmung des Riksdags. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Stockholm ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist auf alle Fälle anzuwenden, in denen der Erblasser nach diesem Zeitpunkt verstorben ist.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen soll so lange in Geltung bleiben, als es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt wird. Wird es mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt, so verliert das Abkommen mit dem 1. Jänner des folgenden Jahres seine Wirksamkeit. Es findet daher noch auf Fälle Anwendung, in denen der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 21. November 1962, in je zweifacher Ausfertigung in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Dokumentnummer
NOR12044454
Alte Dokumentnummer
N3196335866J