Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 293/1963Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
ARTIKEL XIIIARTIKEL römisch dreizehn
(1)Absatz eins,Vergütungen, einschließlich Pensionen, die von einem der Vertragstaaten oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes dieses Staates (in der Vereinigten Arabischen Republik auch von der Post-, Eisenbahn-, Telephon- und Telegraphenorganisation oder der Zentralbank) oder aus Fonds, die von einem der Vertragstaaten oder einer der genannten Körperschaften errichtet wurden, an eine natürliche Person für Dienste gezahlt werden, die diesem Staat oder der Körperschaft in Ausübung öffentlicher Funktionen geleistet wurden, sind von der Besteuerung im Gebiet des anderen Vertragstaates ausgenommen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Zahlungen, die in bezug auf Dienste erfolgen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften geleistet worden sind.
Schlagworte
Postorganisation, Eisenbahnorganisation, Telephonorganisation
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2025
Dokumentnummer
NOR12044427
Alte Dokumentnummer
N3196335825J