Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 06.01.1963 — BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute06.01.1963 BGBl. Nr. 1/1963 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1963,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

06.01.1963BGBl. Nr. 1/1963

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 14.

1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäß Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044471

Alte Dokumentnummer

N3196344746L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/1/A14/NOR12044471